Förderverein Pfadfinder menden e.V. – Satzung und Beitragssatzung
Satzung des Fördervereins „Pfadfinder Menden e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ‚Förderverein Pfadfinder Menden e.V.‘.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz ‚e.V.‘.
Sitz des Vereins ist Menden (Sauerland).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 AO.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 ff. AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und finanzielle Förderung der Pfadfinderarbeit in Menden, Beschaffung und Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO), Bildungsmaßnahmen, Lager, Projekte, Jugendleiterqualifikation und Materialanschaffung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein kann steuerbegünstigte Körperschaften unterstützen (§ 58 Nr. 1 AO).
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat,
c) durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt hat.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt § 5 dieser Satzung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 5 Beiträge und Umlagen
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Umlagen sind möglich und begrenzt auf das Dreifache des Jahresbeitrags.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift (Postadresse oder E-Mail-Adresse). Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand (§ 26 BGB), Aufgaben und Vertretung
(1) Der Vorstand besteht aus Vorsitz, stellv. Vorsitz und Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist im Innenverhältnis zum Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) In den Vorstand können nur Mitglieder des DPB gewählt werden.
§ 9 Geborene Mitglieder des Vorstandes
(1) Die jeweilige Mädelschaftsführerin sowie der jeweilige Jungenschaftsführer sind kraft Amtes geborene Vorstandsmitglieder.
(2) Besteht keine eigenständige Mädelschaft, tritt an die Stelle der Mädelschaftsführerin die jeweilige Hagführerin. Besteht keine eigenständige Jungenschaft, tritt an die Stelle des Jungenschaftsführers der jeweilige Stammesführer.
(3) Ziel dieser Regelung ist die Repräsentation der jeweils höchsten verantwortlichen Führungspersonen des Mädchen- und Jungenbundes der örtlichen Gruppe in Menden im Vorstand des Fördervereins.
(4) Die Amtszeit der in Absatz 1 und 2 genannten Vorstandsmitglieder ist an die Dauer ihres jeweiligen Amtes innerhalb der angeschlossenen Gruppe gebunden. Mit dem Ende ihres Amtes in der Gruppe endet zugleich ihre Mitgliedschaft im Vorstand des Fördervereins.
(5) Geborene Mitglieder haben im Vorstand volles Stimmrecht, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie sind jedoch von der Vertretung des Vereins nach § 26 BGB (Außenverhältnis) ausgeschlossen.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt zeitlich versetzt in der Weise, dass in jedem Geschäftsjahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
(2) Der im Vorjahr gewählte stellvertretende Kassenprüfer rückt mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres automatisch zum ersten Kassenprüfer (Hauptprüfer) auf.
(3) Gleichzeitig wird durch die Mitgliederversammlung ein neuer stellvertretender Kassenprüfer gewählt, der im darauffolgenden Geschäftsjahr zum ersten Kassenprüfer nachrückt.
(4) Eine unmittelbare Wiederwahl als stellvertretender Kassenprüfer im Anschluss an die Amtszeit als erster Kassenprüfer ist zulässig.
(5) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit einen Ersatz. Die Reihenfolge des Nachrückens bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Finanzordnung und Innenverhältnis
(1) Der Vorstand kann zur Regelung interner Zuständigkeiten und Ausgabengrenzen eine Finanzordnung beschließen.
(2) Die Finanzordnung regelt ausschließlich das Innenverhältnis des Vereins und begründet keine Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt geforderte redaktionelle oder formale Änderungen eigenständig vorzunehmen.
(3) Satzungsänderungen werden mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§ 13 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Pfadfinderbund e.V., sofern dieser als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendhilfe zu verwenden hat.
Sollte der vorgenannte Empfänger im Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr bestehen oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Jugendhilfe.
§ 14 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte: das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Beitragssatzung
(gültig seit 2026)
Der Förderverein Pfadfinder Menden e.V. ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Mitgliedsbeiträge und Spenden können daher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuerlich geltend gemacht werden.
Für Spenden bis 300 € genügt in der Regel der Kontoauszug oder der Einzahlungsbeleg als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Auf Wunsch stellen wir selbstverständlich auch für kleinere Spenden eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus.
Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt derzeit 12,00 € pro Kalenderjahr. Selbstverständlich freuen wir uns auch über einen freiwillig höheren Förderbeitrag oder eine einmalige Spende. Jeder Beitrag hilft dabei, die Pfadfinderarbeit in Menden langfristig zu unterstützen und Kindern und Jugendlichen unvergessliche Erlebnisse in der Natur und Gemeinschaft zu ermöglichen.
Spendenkonto bei der ______________
IBAN: DE

